Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 114 Leistungen zur Mobilität
Stand: 10.01.2020
Bei den Leistungen zur Mobilität nach § 113 Absatz 2 Nummer 7 gilt § 83 mit der Maßgabe, dass
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 114 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Landshut, 14.03.2025 – S 10 SO 48/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – L 4 KR 40/22 B ERZitiert von 3
- VG Schleswig, 19.05.2025 – 15 A 81/23Zitiert von 2
- LSG NRW, 24.04.2024 – L 12 SO 189/23Zitiert von 3
- SG Rostock, 12.09.2023 – S 8 SO 45/22
- SG Frankfurt am Main, 15.03.2021 – S 20 SO 32/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2025 – L 9 SO 58/23
- SG Lüneburg, 29.09.2025 – S 38 SO 34/25 ER
- SG Dortmund, 24.04.2024 – S 43 SO 430/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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